Kassenleistung für Brillen

Historie

Kassenleistung für Brillen

Innerhalb der letzten Jahrzehnte wurden die Leistungen für den Bereich Sehhilfen mehr und mehr gekürzt.
Zunächst wurde 1982 im Zuge des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes erlassen, dass pro Brille jeweils 4 DM Selbst getragen werden müssen. 1989 kam das Gesundheitsreformgesetzt mit dem für das Brillengestell ein Eigenanteil von 20 DM fällig wurde und eine neue Brille nur noch bei einer Sehschärfenänderung von mindestens 0,5 Dioptrien erstattet Wurde. 1997 wurden dann mit dem Ersten und zweiten GKV-Neuordnungsgesetz Erstattungen für Brillengestelle komplett aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Allerdings gab es noch Leistungen für Brillengläser.
Im Zuge der Gesundheitsreformen von 2004 wurden dann mit dem GKV Mordernisierungsgesetz die Leistungen für Brillen genau wie andere Leistungen (z.B. Serbe- u. Entbindungsgeld, Zuzahlungen bei stationärer Behandlung, Zusahlungen bei Arzneimitteln etc) komplett gestrichen. D.h. Von nun an gab es für Erwachsene (ausser in bestimmten Fällen) gar keine Leistungen mehr.

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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Sehhilfen bei Kindern unter 18 Jahren

Leistungen GKV für Sehhilfen bei Erwachsenen

Sehhilfen fallen unter den Bereich Hilfsmittel und sind somit mit bestimmten Festzuschüssen je nach Sehstärke bzw Augenkrankheit bedacht! Hierbei gibt es aber nur Festzuschüsse für die Gläser, nicht aber für das Brillengestell!
Bei Kindern werden eigentlich nur Mineralische Gläser erstattet, ausser der Arzt schreibt in das Rezept Schul- bzw Sport Brille. Dann ist teilweise auch ein Festzuschuss Kunststoffgläser möglich.
Die Festzuschüsse belaufen sich pro Glas zwischen 10€ und 112,69€!
Die Sehhilfen müssen immer von einem Facharzt für Augenheilkunde auf Basis einer Untersuchung verordnet werden. Für die Häufigkeit und Voraussetzungen der Erstattungen hängen hierbei vom Alter des Kindes ab.

Bis zum 14. Lebensjahr wir sowohl die Erstversorgung erstattet sowie bei Bruch oder Verlust länger als 3 Monaten nach der Letzten Verordnung. Ebenfalls ist es möglich die Leistungen erneut in Anspruch zu nehmen wenn sich die Sehstärke verändert.

Zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung schon deutlich eingeschränkter! Eine Erstversorgung ist auf ärztliche Verordnung möglich. Folgeversorgungen nur noch wenn eine Sehstärkenveränderung vorliegt und auf Grund dieser eine Erkrankung des Auges droht.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Sehhilfen bei Erwachsenen über 18 Jahren

Leistungen GKV für Sehhilfen bei Erwachsenen

Sehhilfen fallen zwar auch hier unter den Bereich Hilfsmittel, allerdings wurden bei den Erwachsenen hier 2004 alle Leistungskatalog gestrichen! D.h. Es gibt keine Festzuschüsse und somit Leistungen mehr!

Die einzige Ausnahme ist es besteht eine schwere Sehbeeinträchtigung! Diese liegt vor wenn das bessere Auge trotz Einer Sehhilfe nicht mehr als 30% Sehleistung erbringt. Dies entspricht laut WHO einer Fehlsichtigkeit der Klasse 1.

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